AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nicht abtreten.

3. Vereinbarungen oder Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.

4. Für alle Rechtsbeziehungen gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Gesetz über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen (EAG) sowie das UN-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge sind nicht anwendbar.

5. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürtingen, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

6. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektroniker (VDE).

 

§2 Angebot, Umfang der Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots durch uns dieses, sofern dieses angenommen wird und keine Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Technisch bedingte Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange diese für den Besteller zumutbar sind.

3. Teillieferungen sind zulässig und selbstverständlich abrechenbar.

4. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6. Bei Lieferverzug kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich bestimmten angemessenen Nachfrist - verbunden mit der Erklärung, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt - oder wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für ihn kein Interesse hat, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Entsprechendes gilt im Fall eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit. Im Übrigen gilt Paragraph 6.

7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Ferner wird in diesem Falle die gesamte vereinbarte Vergütung sofort fällig. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Vereinbarung von Zusatz oder Nachtragsaufträgen, die zu einer Lieferverzögerung des Liefergegenstandes führen, gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

8. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auch durch eigene Fahrzeuge auf den Besteller über, auch im Fall einer Frankolieferung. Das heißt, die Lieferung erfolgt grundsätzlich EXW Nürtingen (INCOTERMS 2020).

9. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Betriebsstätte ausschließlich Verladung und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Werden bis zur Lieferung oder Leistung die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Transportkosten usw. erhöht, so ist der Besteller verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Mehrpreis auch dann zu zahlen, wenn ein Festpreis vereinbart ist.

3. Evtl. vereinbarte Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe gelten nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verträge zwischen dem Besteller und uns.

4. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur bei Vereinbarung und stets zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

5. Unsere Vertreter und sonstigen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Inkassovollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§4 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, an den gelieferten Waren vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. zu deren Einbau in das Grundstück eines Dritten aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung oder aus einem Einbau der Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird oder in einem oder mehreren Grundstücken eines oder mehrerer Dritten eingebaut wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft oder in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Marktwertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20% als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

4. Enthalten die Vertragsbestimmungen des Drittschuldners mit dem Besteller eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Dritte die Abtretung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für diesen Fall werden wir hiermit unwiderruflich ermächtigt, die uns zustehende Forderung im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich hiermit dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten.

5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§5 Gewährleistung

1. Rügen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Unsere Fahrer oder Fremdfahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt. Ist der Besteller Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, gelten darüber hinaus die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB. Der Besteller hat insbesondere die Ware unverzüglich nach deren Eingang, solange sie sich im Zustand der Anlieferung befindet, eingehend zu prüfen und etwaige Mängelrügen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Mangelhafte Ware bessern wir nach unserer Wahl entweder nach oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie. Falls die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt oder wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug geraten, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und/oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

5. Diese Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsmäßiger Ware.

6. Für den Fall, dass es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware handelt, beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche ein Jahr.

7. Wir übernehmen keine Gewährleistung, dass Maschinen, Geräte usw., die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, nach dem ausländischen Recht zugelassen werden.

 

§6 Schadensersatz und Freizeichnung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Fohhn bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet Fohhn – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fohhn, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Fohhn jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Fohhn nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurdeund für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

Weitere Garantiebedingungen & Garantieverlängerung

Fohhn bietet eine auf 2 Jahre limitierte Garantie für Fohhn Produkte, die von der Fohhn Audio AG, Großer Forst 15, 72622 Nürtingen, Deutschland produziert wurden. Sie ist gültig ab dem Datum der originalen Fohhn Rechnung oder des Fohhn Lieferscheins. Diese Garantie gilt nur für neue Fohhn Produkte, die ursprünglich direkt bei der Fohhn Audio AG, Deutschland, gekauft wurden.

Garantieverlängerung: Die Garantie kann auf 5 Jahre verlängert werden, wenn bei Festinstallationen in Innenräumen Fohhn Lautsprecher ausschließlich in Kombination mit Fohhn System-Endstufen und korrektem Lautsprecher Preset verwendet werden und das System von Fohhn Ingenieuren oder Technikern eingemessen bzw. in Betrieb genommen wurde.

Die Garantie deckt Material- und Verarbeitungsfehler der Produkte ab. Fohhn behält sich das Recht vor, Teile des Produkts zu reparieren oder zu ersetzen oder das Produkt vollständig zu ersetzen. Das Ersatzprodukt kann überholt oder neu sein und unterliegt einer Garantie für den Zeitraum, der der verbleibenden Garantiezeit (des Originalprodukts) entspricht.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Kunden oder andere geltende, zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts werden durch diese Garantie nicht ersetzt. Auf eventuelle Vereinbarungen oder Verträge des Kunden mit dem Direktverkäufer hat diese Garantie keinen Einfluss.

Die Garantie gilt nicht für Beschädigungen oder Abnutzungen des Außengehäuses; Geräte, die verändert wurden oder bei denen die Seriennummer unkenntlich gemacht, geändert oder entfernt wurde; Schäden, Verschleiß oder Fehlfunktionen infolge von Spannungsproblemen, Überspannung, Unfall, Fehlbedienung, Missbrauch oder Versäumnis; Schäden, die aus der Nichtbeachtung der mit dem Produkt gelieferten (oder auf der Website www.fohhn.com angebotenen) Anweisungen entstanden sind; jegliche Schäden, die aus dem Versand der Produkte entstehen (Ansprüche müssen an den Spediteur gemeldet werden); Reparaturen oder Reparaturversuche durch Personen, die nicht von Fohhn zur Reparatur des Produkts befugt sind und Schäden z. B. durch mangelnde technische Fähigkeiten, Kompetenzen oder Erfahrungen verursacht haben. Die Garantie gilt nicht, wenn nicht originale Teile in das Produkt eingebaut wurden oder wenn das Produkt nicht als neues Produkt ab Werk gekauft wurde. Die Garantie gilt nicht für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: unangemessene oder unsachgemäße Verwendung und / oder Lagerung, fehlerhafte Installation oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Geräte, Ersatzmaterialien, unzureichende bauliche Ausführungen oder ungeeignete Bodeneigenschaften oder chemische, elektrochemische, temperaturbedingte, feuchtigkeitsbedingte oder elektrische Einflüsse. Die Garantie gilt beispielsweise nicht für Schwimmbäder, Großküchen, Saunen usw.

Fohhn haftet nicht für entgangenen Gewinn oder entgangenen Umsatz, der sich aus der Verwendung oder der Fehlfunktion des Produkts ergibt. Fohhn haftet nicht für den Verlust von Daten / Einstellungen elektrischer Produkte, die während des Reparatur- oder Austauschprozesses auftreten können.

Garantieansprüche können nur innerhalb der Garantiezeit geltend gemacht werden und wenn die Originalrechnung und die Seriennummer des Produkts vorgelegt werden. Stellt die Fohhn Audio AG, Nürtingen oder ein offizieller Fohhn Servicepartner bei der Inspektion des Produkts fest, dass die Garantiezeit abgelaufen ist oder der Mangel nicht durch die Garantie abgedeckt ist, haftet der Kunde für die Inspektionskosten und Rücklieferung.